Ehrenkodex für Goldwäscherinnen und Goldwäscher

Die Goldwäscherei hat in gewissen Regionen der Schweiz eine Jahrhunderte alte Tradition. Goldwaschen ist in unserer modernen, technologisierten Welt ein naturverbundenes, sinnvolles Hobby. Seit dem 20 Jh. ist das Hobby Goldwaschen in den meisten Kantonen und Gemeinden nicht bewilligungspflichtig. Goldwäscher verhalten sich verantwortungsbewusst, sodass dies auch in Zukunft andauern kann. Dieser Ehrenkodex konkretisiert die dazu notwendigen, wichtigsten Verhaltensmassnahmen. Goldwäscher respektieren auf diese Weise die von ihnen so geliebte Natur. Goldwäscher respektieren auch ihre Mitmenschen (z.B. Bauern und Landeigentümer, Fischer, Jäger), die im selben Landschaftsraum einem Beruf oder Hobby nachgehen. Dieser Ehrenkodex ist von der Schweizerischen Goldwäschervereinigung (SGV) erlassen und richtet sich an alle in der Schweiz tätigen Hobby-Goldwäscherinnen und Goldwäscher (im Folgenden „Goldwäscher“ genannt).

Art. 1 – Wir halten Gesetze ein

Goldwäscher halten die gesetzlichen und örtlichen Bestimmungen ein. Sie haben sich bei den zuständigen Behörden über vorliegende Bestimmungen zu informieren:

Kantonale, regionale und kommunale Bestimmungen in der Schweiz

Art. 2 – Wir verursachen keine Landschäden

Goldwäscher vermeiden Schäden an Uferböschungen, Kulturland, Wald, Strassen, Wegen und anderen Einrichtungen. Die Fundstelle wird bei deren Verlassen nach bestem Wissen und Gewissen aufgeräumt und in bester Ordnung und Sauberkeit zurückgelassen. Im Bach gegrabene Löcher können, aber müssen nicht wieder aufgefüllt werden, da dies die nächsten Regenfälle und damit verbundenen regelmässigen Hochwasser von selbst tun.

Art. 3 – Wir arbeiten ohne motorisierte Hilfsmittel

Das Verwenden von motorisierten Hilfsmitteln (z.B. Dredges) wird wegen den kleinräumigen Verhältnissen und geringen Goldkonzentrationen auf dem Gebiet der ganzen Schweiz unterlassen.

Art. 4 – Wir pflegen ein respektvolles Verhältnis zur Fischerei

Goldwäscher bemühen sich um ein anständiges, auf gegenseitigem Respekt aufbauenden Verhältnis mit den Fischern. Durch das Aufkratzen der verschlammten Algenschicht, die von der Überdüngung herrührt, schaffen Goldwäscher bessere Verhältnisse für die Fische, weil sie kleine Futtertiere hervorschaffen. Durch das Goldwaschen wird nicht nur Gold, sondern auch Fischerblei und andere, umweltschädliche Metalle gefunden, die Goldwäscher aus dem Bach entfernen.

Goldwäscher respektieren die Laichzeit der Fische. Sie achten beim Begehen der Bäche, dass sie nicht in Laichgruben treten.

Art. 5 – Wir machen kein „Claim-Jumping“

Es ist Ehrensache, dass eine offensichtlich kürzlich aufgelassene Fundstelle – sei sie durch zurückgelassenes Werkzeug oder andere Zeichen belegt oder nicht – von einem neu dazukommenden Goldwäscher nicht weiter bearbeitet wird.

Art. 6 – Wir melden wissenschaftlich interessante Funde

Bedeutende oder wissenschaftlich interessante Funde sollen zu Forschungszwecken einem Wissenschaftler, einer wissenschaftlichen Institution oder der zuständigen Instanz unter Angabe des Fundorts (Bach, Region) gemeldet werden.

Art. 7 – Wir machen wahre Angaben zu unseren Goldfunden

Wer selber gefundenes Gold veräussert (verkauft oder tauscht), ist verpflichtet dem Empfänger unaufgefordert wahre Angaben über den Fundort (Bach, Region und Fundjahr) zu machen.

Art. 8 – Die SGV steht bei Fragen und Problemen lösungsorientiert zur Verfügung

Beobachtungen Aussenstehender über unverantwortliches Handeln von Goldwäschern sind – nachdem direkte Gespräche mit dem Goldwäscher keine Resultate gezeigt haben – an die SGV zu melden (E-Mail ). Die SGV wird sich bemühen, zusammen mit den Betroffenen nach Lösungen zu suchen. Die SGV steht auch Behörden gerne unterstützend zur Seite.

Art. 9 – Zum Schutz unseres Hobbys halten wir uns an diesen Ehrenkodex

Für jeden Goldwäscher ist das Einhalten dieses Kodex Ehrensache. Für Mitglieder der SGV ist dieser Ehrenkodex verpflichtend, Nicht-Mitgliedern wird die Verpflichtung zum langfristigen Schutz des Hobbys Goldwaschen dringend angeraten. Verstossen Mitglieder der SGV bewusst gegen diesen Ehrenkodex, kann der Vorstand Massnahmen gegen den Fehlbahren ergreifen (Verweis, etc.). Sieht der Vorstand keine andere Massnahmen mehr, so beantragt er der Generalversammlung den Ausschluss des Fehlbaren aus der SGV.

Der Ehrenkodex wurde durch die ordentliche Generalversammlung vom 26. April 2008 genehmigt und in Kraft gesetzt. Er wird im Internet (http://www.goldwaschen.ch) publiziert und jedem Neumitglied der SGV in Papierform ausgehändigt.

Nach oben scrollen